Quelle: © Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V
Ausschlagung der Erbschaft
Rechtsnachfolge
Mit dem Tode des Kleingärtners (Erbfall) geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über –§ 1922 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft geht also unmittelbar und von selbst auf eine oder mehrere Personen über, und zwar auch ohne Wissen des Erben oder sogar gegen seinen Willen.
Der oder die Erben können zur Vermeidung des Erbfalls nur die Erbschaft ausschlagen. Erfolgt die Ausschlagung nicht innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist, so gilt die Erbschaft als angenommen (§§ 1943, 1944 BGB).
Die Rechtslage verlangt zwar eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Erben, die den eindeutigen Willen erkennen lassen muss, die Erbschaft anzunehmen. Dennoch ist es für die Erbschaftsannahme nicht erforderlich, dass ein Annahmewille vorliegt. Denn nach § 1943 Hs 2 BGB gilt die Erbschaft als angenommen, wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Der Erbe kann deshalb nicht einwenden, er habe die Erbschaft nicht angenommen.
Demgegenüber enthält die Erbausschlagung die ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Die Erbausschlagung soll also verhindern, dass eine Person, egal ob sie durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge Erbe werden sollte, Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Durch die Erbausschlagung geht die Erbschaft automatisch auf den nächsten Erbberechtigten über. Dies ist diejenige Person, die geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Schlagen alle Erben aus, fällt das Erbe dem Staat zu (§ 1936 BGB).
Fristen der Ausschlagung
Die Erbausschlagungserklärung ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grund der Berufung (gesetzliche Erbfolge oder testamentarische Erbfolge) sowie eventueller Beschwerungen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Die Erbausstellungserklärung muss also innerhalb der Sechs-Wochen-Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein (§ 1945 BGB). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Erbausschlagungserklärung dem Nachlassgericht am Wohnort des Ausschlagenden vorliegt (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Die Erbausschlagungsfrist verlängert sich auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB), wenn entweder der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte, oder aber der Erbe sich zum Zeitpunkt, in welchem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt, dauerhaft im Ausland aufhält.
Erfolgte die Erbeinsetzung mittels einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag), beginnt die Frist zur Ausschlagung frühestens mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.
Form der Ausschlagung
Die Erbausschlagung bedarf der öffentlich beglaubigten Form (§ 1945 BGB). Sie kann entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll oder vor einem Notar erklärt werden. Eine Erbausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht scheitert in der Praxis jedoch häufig daran, dass die Nachlassgerichte in Berlin nicht über ausreichendes Personal verfügen und daher keine Termine anbieten können, die eine rechtzeitige Erbausschlagung ermöglichen.
Vorhandensein von Kindern
Da durch die Erbausschlagung automatisch derjenige Erbe wird, der anstelle des Ausschlagenden gesetzlicher Erbe oder testamentarischer Erbe werden würde, geht die Rechtsnachfolge automatisch auf die Kinder des Ausschlagenden über. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen die Kinder selbst die Erbschaft ausschlagen, wenn sie nicht Erbe werden wollen. Sind dagegen die Kinder minderjährig, müssen diejenigen Personen, die das Sorgerecht für das Kind innehaben, die Erbausschlagung für das Kind erklären. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes die Erbausschlagung erklären. Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, erfolgt die Erbausschlagung ausschließlich durch den sorgeberechtigten Elternteil.
Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls die Genehmigung des Familiengerichts für die Erbausschlagung erforderlich sein kann. Genehmigungsfrei ist eine Erbausschlagung für minderjährige Kinder, wenn die Erbenstellung des minderjährigen Kindes erst durch die Erbausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils entsteht.
Liegt dagegen eine selbstständige Erbenstellung des minderjährigen Kindes vor, bedarf die Erbausschlagung der familienrechtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 2 BGB). Da die Erbausschlagungserklärung erst mit Vorliegen der Genehmigungserklärung des Familiengerichts wirksam wird, ist die Genehmigungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfristvon sechs Wochen zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren hemmt dann den Fristablauf.
Die Hemmung beginnt mit demEingang des Antrags auf Genehmigung bei Gericht und endet mit der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses
(§ 287 FamFG). Allerdings muss dafür Sorge getragen werden, dass nach Vorliegen der Genehmigung die Erbausschlagung zusammen mit der Genehmigungserklärung des Familiengerichts innerhalb der verbleibenden Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht.
Betreuungsfälle
Steht der Erbe unter Betreuung und ist selbst nicht mehr geschäftsfähig, so kann zwar der Betreuer für den Betreuten die Erbausschlagung erklären. Die Erbausschlagung durch den Betreuer bedarf einer (betreuungsgerichtlichen) Genehmigung (§ 1822 BGB). Auch in diesem Fall muss der Antrag auf Genehmigung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist gestellt werden, um den weiteren Fristablauf zu hemmen.
Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung
Grundsätzlich sind sowohl die Erbschaftsannahme als auch die Erbschaftsausschlagung unwiderruflich. Ausnahmsweise kann jedoch sowohl die Annahme der Erbschaft als auch deren Ausschlagung binnen einer Frist von sechs Wochen gem. § 1954 Abs.1 BGB angefochten werden, wenn sich der Erklärende in einem Erklärungsirrtum befand. Bei einer Annahme der Erbschaft kann dies dann der Fall sein, wenn der Erbe erst nachträglich von der Überschuldung des Nachlasses erfährt.
Bei einer Erbausschlagung kann wiederum ein Irrtumsfall gegeben sein, wenn der Ausschlagende nachträglich davon erfährt, dass bisher unbekannte Vermögenswerte vorliegen.
Dies stellt für den Erben jedoch keinen Freibrief dar. Vielmehr ist ein potentieller Erbe verpflichtet, innerhalb der Ausschlagungsfrist sich Kenntnis vom vorhandenen Nachlass zu verschaffen. Anderenfalls geht die Anfechtung der Erbschaftsannahme bzw. der erklärten Ausschlagung rechtlich ins Leere.
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