Quelle: Falko Mohrs vom 10. Juni 2021
Infos zum Transparenzregister
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf diesem Wege sende ich aktuelle Informationen zum Transparenzregister:
Der SPD Bundestagsfraktion sind die Interessen der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen ein wichtiges Anliegen. Der Anerkennung oft umfangreicher, ehrenamtlich geleisteter Arbeit kommt dabei eine besondere Rolle zu. Deshalb sind mir Ihre Eingaben im Kontext des Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) besonders wichtig. In der Fraktion konnten wir uns mit vielen Vereinen und Verbänden konstruktiv dazu austauschen. Dies erfolgte mit ausdrücklicher Unterstützung des finanzpolitischen Sprechers, der Fraktionsspitze und unseres Finanzministers Olaf Scholz. Heute kann ich Ihnen erfreulicherweise mitteilen, dass wir das TraFinG noch in dieser Sitzungswoche beschließen werden und dabei gute Lösungen im Sinne der gemeinnützigen Vereine gefunden haben.
In Kürze bedeutet das:
- Keine Eintragung in das Transparenzregister für Vereine, die Eintragung erfolgt automatisch.
- Ab 2024 ist kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig.
- Für die notwendige Übergangszeit (2021-2023) reduzieren wir den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum: Es ist nur noch ein einmaliger vereinfachter Antrag notwendig.
Im Detail gestalten sich die Lösungen für eine vereinfachte Gebührenbefreiung und zur Eintragungspflicht wie folgt:
1. Eintragungspflicht
Das Transparenzregister spielt bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine wichtige Rolle. Damit Kriminelle keine Chance haben, sich reinzuwaschen soll es ermöglichen, die sog. wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Das sind diejenigen, die von etwaigen kriminellen Machenschaften profitieren könnten. Durch die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten kann der Missbrauch rechtlicher Gestaltungen, wie z.B. Stiftungen oder anderer juristischer Personen, wirksam bekämpft werden.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben vor sechs Jahren vereinbart, dass alle Staaten ein Register einführen müssen, dem diese wirtschaftlich Berechtigten entnommen werden können. Alle Wirtschaftsteilnehmer sollen einfach nachvollziehen können, mit wem genau sie Geschäfte machen. Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister in Deutschland eingeführt. Da auch Vereine im Geschäftsleben auftreten, müssen auch sie sich in das Register eintragen. Erkenntnisse aus der Nationalen Risikoanalyse zeigen, dass auch von Vereinen grundsätzlich Risiken ausgehen können, insbesondere bei der Terrorismusfinanzierung über Non-Profit-Organisationen. Mit der Umstellung von einem sogenannten Auffang- auf ein Vollregister ergibt sich für alle juristischen Personen eine umfangreiche Eintragungspflicht. Diese soll nicht die Vereine betreffen. Um dies sicherzustellen haben wir im parlamentarischen Verfahren eine Änderung eingebracht, die es ermöglicht für die Vereine die notwendigen Informationen direkt aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister zu übertragen. Dies wird die zuständige Registerstelle für die Vereine übernehmen. Langfristig sollen beide Register digital miteinander vernetzt werden. Das Bundesfinanzministerium steht auf unseren Wunsch in Gesprächen mit den Ländern, welche die Vereinsregister verwalten und Unterstützung bei dieser Umsetzung zugesichert haben. Damit setzen wir Ihren Lösungsvorschlag um und für Vereine entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch das neue Gesetz.
2. Vereinfachte Gebührenbefreiung
Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Die Gebühren, die der Verlag dafür erhebt, sind beschränkt und dürfen nur den Verwaltungsaufwand decken. Die Gebührenbescheide werden für mehrere Jahre zusammen ausgestellt. Das verringert die Bürokratie und Seite 3 den Verwaltungsaufwand. Die aktuell versandten Gebührenbescheide betreffen meist den Zeitraum von 2017 bis 2020 und beinhalten eine Forderung von bis zu 13 Euro. Diese nun zurückliegenden Verfahren werden wir mit unserem Gesetzgebungsverfahren aufgrund eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes leider nicht neu gestalten können. Gleichwohl möchten wir für die Zukunft ein besseres Verfahren finden.
2019 hat die SPD Bundestagsfraktion erwirkt, dass gemeinnützige Vereine sich seit Januar 2020 für das laufende und die folgenden Jahre von der Gebührenpflicht befreien lassen können, indem sie ihre Gemeinnützigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachweisen. Diesen Vorgang möchten wir erleichtern, denn die Antragstellung war nicht immer intuitiv und gut kommuniziert. Ab 2024 soll über ein Zuwendungsempfängerregister eine automatische Befreiung für gemeinnützige Vereine und Stiftungen möglich sein. Das bedeutet, dass ab 2024 keinerlei Antrag für eine Gebührenbefreiung notwendig ist. Durch das Zuwendungsempfängerregister entsteht kein zusätzlicher Aufwand für die Vereine. Es wird von den Finanzbehörden geführt und befüllt. Um auch für die Übergangzeit von 2021 bis 2023 eine gute Lösung zu finden, haben wir Ihre Vorschläge gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium ausgewertet.
Als Übergangslösung soll eine einmalige Antragstellung erfolgen, bei der die Gemeinnützigkeit über eine formlose Gemeinnützigkeitserklärung (ohne Nachweis) durch die Vereine und Stiftungen bestätigt wird. Der Antrag selbst soll allen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen durch die registerführende Stelle per Post zugestellt werden. Es entfällt somit eine umfangreiche Antragstellung, die Nachweispflicht und die Notwendigkeit der wiederholten Antragstellung. Dies reduziert den notwendigen Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbefreiung für die gemeinnützigen Vereine und Stiftungen bis 2024 auf ein Minimum.